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Art. 1 § 105i LAG

Fassungen
01.01.2020 bis 30.06.2021 — BGBl. I Nr. 14/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 105i01.01.202030.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 14/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2021
Art. 1 § 105i16.01.201931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 16/2019
Art. 1 § 105i23.06.200415.01.2019 BGBl. I Nr. 64/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 105 i

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. I Nr. 14/2019

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2021

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 105 i,

(Grundsatzbestimmung) Anmerkung, Absatz eins bis 3, 5 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,)

  1. Absatz 4,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Fall des Absatz 3, hat das Arbeits- und Sozialgericht der Klage des Dienstgebers dann stattzugeben, wenn die betrieblichen Erfordernisse die Interessen der Dienstnehmerin überwiegen. Gibt das Arbeits- und Sozialgericht der Klage des Dienstgebers nicht statt, wird die von der Dienstnehmerin beabsichtigte Teilzeitbeschäftigung mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.
  2. Absatz 6,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Fall des Absatz 5, hat das Arbeits- und Sozialgericht der Klage dann stattzugeben, wenn die betrieblichen Erfordernisse gegenüber den Interessen der Dienstnehmerin im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.
  3. Absatz 8,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Fall des Absatz 7, hat das Arbeits- und Sozialgericht der Klage dann stattzugeben, wenn die betrieblichen Erfordernisse gegenüber den Interessen der Dienstnehmerin im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.
  4. Absatz 9,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In Rechtsstreitigkeiten nach Absatz 3 bis 8 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu. Gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz ist eine Berufung nicht zulässig und sind – unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes – Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des Paragraph 517, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 6 ZPO anfechtbar.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019

Schlagworte

Arbeitsgericht

Im RIS seit

17.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40219711